Was man über das Führungszeugnis wissen sollte

Manche Arbeitgeber wollen wissen, ob der künftige Arbeitnehmer vorbestraft ist oder nicht. Dabei verlassen sie sich keinesfalls lediglich auf das Wort des Bewerbers im Vorstellungsgespräch, sondern sie möchten es auch noch schriftlich in einem Führungszeugnis haben, welches auch als die Strafregisterbescheinigung oder der Strafregisterauszug bezeichnet wird. Nachfolgend gehen wir näher auf diese besondere Art von Zeugnis ein.
Was ist eine Strafregisterbescheinigung?

Damit ist ein Auszug vom Bundeszentralregister gemeint. Hier listet das Bundesamt für Justiz alle Strafen auf, welche die deutschen Gerichte gegen den Betroffenen in den letzten Jahren verhängt haben. Allerdings werden in dem behördlichen Dokument lediglich schwere Verurteilungen aufgelistet. Die Freiheitsstrafen unter drei Monaten und die Geldstrafen bis maximal 90 Tagessätzen liest man darin nicht. Nur wer höhere Strafen erhielt, gilt als vorbestraft. Im Lauf der Zeit verjährt das, was einem in einem derartigen Dokument festgehalten wurde. In dem Strafregisterauszug werden die Einträge je nach Schwere der strafbaren Handlung nach Ablauf von drei bis zehn Jahren keinesfalls mehr aufgeführt. Jedoch sind die Voraussetzungen für eine Verjährung der Straftaten, dass die betreffende Person in dem Zeitraum nicht mehr verurteilt werden darf. Wenn jemand für ein Vergehen, welches in der Strafregisterbescheinigung steht, wieder eine Strafe vom Gericht bekommt, dann erfolgt nicht das Löschen der alten Einträge. Diese bleiben so lange darin bestehen, bis ebenso der letzte neue Eintrag verjährt ist.
Sind unterschiedliche Führungszeugnisse erhältlich?
Neben dem privaten gibt es ebenso ein erweitertes Führungszeugnis. Dieses enthält Informationen über mögliche Sexualdelikte oder anderen Straftaten gegenüber den Minderjährigen. Der künftige Arbeitgeber hat die Möglichkeit, ein solches behördliches Dokument von jemanden zu verlangen, welcher ehrenamtlich oder beruflich mit Heranwachsenden arbeiten will. Ein erweitertes Zeugnis dieser Art ist ebenfalls für die Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte und pflegebedürftige Personen sowie mit minderjährigen Asylbewerbern verpflichtend. Von einem Bewerber kann ein Arbeitgeber einen europäischen Strafregisterauszug einfordern, welcher aus einem weiteren europäischen Mitgliedsland stammt.